
Die Umrechnung von Kindesunterhaltstiteln die vor dem 1.1.2008 errichtet wurden folgt den Regeln des § 36 Nr. 3 EGZPO. Bei einem Titel der hälftige oder teilweise Anrechnung von Kindergeld vorsieht ist wie folgt zu verfahren. 1. Es ist der für das Kind am 31.12.2007 geschuldete Barunterhalt unter Berücksichtigung des Kindergeldabzuges mit der
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